29.06.2016

Anfrage

Müssen Priester Vermögen der Kirche vererben?

Ich habe gehört, dass ein Priester sein Vermögen der Kirche vererben muss. Stimmt das? 

Nein, er muss nicht, aber er kann. Ein Priester ist wie jeder andere gemäß der sogenannten „Testierfreiheit“ frei, seinen letzten Willen entsprechend testamentarisch festzulegen und damit auch sein privates Vermögen zu vererben, wie er es möchte. So steht es ihm natürlich frei, der Gemeinde, einer kirchlichen Stiftung oder Einrichtung sein Privatvermögen zu vererben. Wer es anders möchte, kann auch das verfügen. 

Es gibt nur für Ordensleute die kirchenrechtliche Vorschrift, dass sie überhaupt ein Testament erstellen müssen – spätestens vor der Ewigen Profess. Bereits vor der ersten Profess müssen die Ordensangehörigen die Verwaltung ihres Vermögens an eine Person ihrer Wahl abtreten, so lange sie Ordensangehörige sind.

Für Priester gibt es in den Diözesen unterschiedlich verpflichtende und verbindliche Empfehlungen, ein Testament zu verfassen. Ein solches Testament kann privat, bei einem Notar oder auch beim Generalvikar der Diözese vertraulich hinterlegt werden. Es gibt auch die Möglichkeit, eine andere Person des Vertrauens im Krankheits- oder Todesfall als Bevollmächtigten einzusetzen. 

Vor allem sollte derjenige, der ein Testament verfasst hat, auf eine leicht zugängliche Weise achten, so dass im Todesfall auch tatsächlich sein letzter Wille schnell ausfindig gemacht werden kann, um entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Deshalb sollten auch Verfügungen zur Beerdigung (Ort, Wünsche, Feier) nicht in einem beim Notar hinterlegten Testament getroffen werden, da sie womöglich noch vor der eigentlichen Testamentseröffnung von Belang sind, wenn es etwa darum geht, die Formalitäten der Bestattung zu regeln. Wenn kein Testament vorliegt, gilt wie sonst auch die gesetzliche Erbfolge. 

Manche Bistümer halten übrigens Handreichungen für Priester bereit, in denen praktische Tipps für die Verfügungen im Krankheits- und Todesfall gegeben werden.

Von Michael Kinnen